Lux Design Living – Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand September 2020)
Für die Geschäftsbeziehungen zwischen Lux Design Living – nachfolgend LXD genannt – und dem Auftraggeber liegen ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen zugrunde:
Leistungen von LXD
1. Der Auftraggeber unterstützt LXD insbesondere bei: Übermittlung von Informationen, Mitteilung von eigenen Vorstellungen und Wünschen, eindeutige und zeitnahe Mitteilung von veränderten Voraussetzungen, Korrektur von Gesprächsprotokollen.
2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, verpflichtet sich LXD dazu, eine Planung zu erstellen. Weitere Entwürfe sowie abweichende Darstellungen oder mehrere Varianten sind nur geschuldet, wenn dies vertraglich vereinbart wurde. Nachträgliche Änderungen der Planung sind, wenn sie nicht vertraglich vereinbart wurden, gesondert zu vergüten.
3. Maße und andere Angaben über die Beschaffenheit der Räume, die LXD dem Auftraggeber liefert, sind nur zur persönlichen Nutzung durch den Auftraggeber bestimmt. Soweit der Auftraggeber für die Gestaltung der Räume Dritte mit der Durchführung der Baumaßnahme beauftragt, dürfen die Maße und Angaben nicht als verbindliche Informationen weitergeben werden. Der Auftraggeber muss die von ihm beauftragten Dritten dazu anhalten, eigene Aufmaße zu nehmen.
4. LXD gewährt dem Auftraggeber Einblick in früher gefertigte projektbezogene Unterlagen und erläutert den Umfang der Planung, die Gegenstand des Angebots und Auftrags ist.
Vertragsabschluss
1. Angebote von LXD sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer bleiben vorbehalten. Eine vom Kunden abgegebene Auftragsbestätigung ist für die Dauer von zwei Wochen bindend und kann von LXD jederzeit angenommen werden. Sämtliche Verträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Annahmeerklärung durch LXD. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.
2. Der Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn die Annahme des Angebotes schriftlich in der Empfangsbestätigung oder in der Email erklärt wird.
Zahlung / Rechnung / Verzug
1. Die Vergütung bestimmt sich nach dem Angebot von LXD und der Auftragsbestätigung des Auftraggebers und wird fällig, wenn LXD die Leistung vertragsgemäß erbracht und dem Auftraggeber eine prüffähige Rechnung erteilt hat.
2. Die Vergütung ist zahlbar innerhalb von sieben Werktagen nach Zugang der Rechnung. Danach kommt der Auftraggeber in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Zu Abzügen (z.B. Skonto) ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn dies vertraglich vereinbart wurde.
3. LXD ist berechtigt, angemessene Vorschüsse, Abschlags- oder Teilzahlungen zu verlangen. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung von Vorschüssen, Abschlags- oder Teilzahlungen länger als sieben Tage in Verzug, so ist LXD zur Zurückhaltung weiterer Leistungen berechtigt. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Auftraggeber Insolvenz anmeldet oder in Vermögensverfall gerät.
4. Bei Zahlungsverzug ist LXD berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt der Zinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Lieferungen und Abholungen
1. Lieferung und Abholung erfolgen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, gegen Entgelt.
Liefer-/Abholfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, LXD hat diese schriftlich bestätigt. Sollte die Zustellung der Waren trotz dreimaligem Auslieferungsversuchs scheitern, können wir vom Vertrag zurücktreten. Ggf geleistete Zahlungen werden Ihnen wieder erstattet.
2. Von LDL nicht zu vertretende Störungen im eigenen Geschäftsbetrieb, dem der Lieferanten und Vorlieferanten, insbesondere behördliche Maßnahmen, Arbeitsausstände, Aussperrungen und Fälle höherer Gewalt, die auf unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignissen beruhen, verlängert die Lieferzeit entsprechend. Führen diese Gründe zu einem Leistungsunvermögen, kann LXD, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche erheben kann, vom Vertrag zurücktreten. LXD wird den Kunden über die zu erwartende Lieferverzögerung und deren Gründe unverzüglich informieren.
3. LXD ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern diese im Interesse des Kunden und ihm zumutbar sind. Andernfalls ist der Kunde berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten. Sollte nur eine Teillieferung möglich sein, wird dies dem Kunden mitgeteilt. Er kann dann gegen eine zusätzliche Liefergebühr die Waren als Teillieferungen erhalten oder vom Vertrag zurücktreten.
4. Der Kunde hat zum vereinbarten Termin dafür zu sorgen, dass er oder ein von ihm Bevollmächtigter am Ort der Lieferung oder Abholung anwesend ist. Der Ort muss mit einem LKW zu erreichen sein und die Lieferung/Abholung durch Eingänge und Treppenhäuser bis in die Räumlichkeiten des Kunden mit den üblichen Mitteln des Möbeltransports durchgeführt werden können. Der Kunde ist verpflichtet, auf abweichende Umstände und damit verbundene Erschwernisse hinzuweisen. Verletzt der Kunde diese Pflichten schuldhaft, so hat er LXD für Wartezeiten zu entschädigen und Mehrkosten zu erstatten und gerät, sofern die Lieferung dadurch nicht erfolgen kann, in Annahmeverzug.
5. Erfolgt eine Annahmeverweigerung der Lieferung durch den Kunden und verweigert der Kunde auch nach Ablauf einer von LXD gesetzten Nachfrist von zwei Wochen die Abnahme der Ware, ist LXD berechtigt, von dem Kunden Schadensersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu verlangen. Bei Vermietung beträgt der Schadensersatz 25 % des Mietpreises bzw. 25 % einer Monatsmiete bei unbestimmter Mietdauer. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedriger Höhe entstanden ist. LDL bleibt vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
Gewährleistung / Haftung
1. Die Gewährleistung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 631ff. BGB). Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mängel unverzüglich anzuzeigen. Ist das Werk mangelhaft, so muss der Auftraggeber LDL zunächst die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Es liegt im Ermessen von LDL, ob sie eine neue Planung erstellen oder die ursprüngliche Planung korrigieren. LXD kann die Nacherfüllung verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten (z.B. Zeitaufwand) verbunden ist.
2. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Planungen von LXD auch nach Klärung aller Wünsche des Auftraggebers letztlich auf den Vorstellungen der Mitarbeiter von LXD beruhen. Da ästhetisches Empfinden einer objektiven Beurteilung nicht zugänglich ist, sind hinsichtlich der gestalterischen Leistung Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Entwurfsarbeiten sind – ungeachtet dessen, ob sie dem Auftraggeber gefallen – zu vergüten.
3. LXD übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferte Maße, Baupläne, Zeichnungen oder sonstige Angaben. LXD haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Dritte die von LXD ermittelnden Maße oder sonstige Angaben verwendet.
4. Schadensersatz statt Erfüllung kann der Kunde nur geltend machen, sofern LXD einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Darüber hinaus kann der Kunde Schadensersatz für die Fälle der von LXD vertretenen Unmöglichkeit oder des Verzuges geltend machen. Insoweit haftet LXD für unmittelbare und typische Schäden, die dem Kunden entstehen, jedoch ist die Haftung der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt. Alle sonstigen Schadensersatzansprüche des Kunden gegen LXD, insbesondere auch aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus unerlaubter Handlung und aus Delikt sowie auf Ersatz eines Mangelfolgeschadens sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Kunden ist ein Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit entstanden oder LDL oder ein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe haben den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
Haftpflichtversicherung
LXD verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf Verlangen eine Berufshaftpflichtversicherung durch eine Kopie nachzuweisen. Die Deckungssumme dieser Versicherung beträgt für Personenschäden mindestens 1.500.000 € und für Sachschäden 500.000 €. Der Auftraggeber ist berechtigt, für das Projekt eine Versicherung mit einer höheren Deckungssumme zu verlangen. Die Kosten einer solchen Versicherung trägt der Auftraggeber.
Versicherung
Mietsachen sind nicht über LXD versichert. LXD empfiehlt dem Kunden, Mietgegenstände für die Dauer der Mietzeit zum Neuwert zu versichern. Bei Kauf einer Ware bleibt die Ware bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum. Vor Übergabe des Eigentums ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung oder Umgestaltung ohne Zustimmung nicht gestattet.
Kündigung / vorzeitige Beendigung des Vertrages
1. Die Kündigung des Vertrages muss schriftlich erfolgen.
2. Bei einer freien Kündigung des Vertrages nach § 649 BGB steht LXD das vereinbarte Honorar für die beauftragten Leistungen zu. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
3. Mietverträge können sowohl auf unbestimmte Zeit als auch für einen beliebigen festen Zeitraum abgeschlossen werden. Bei unbestimmter Laufzeit kann das Mietverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Teilkündigungen sind ausgeschlossen. Eine stillschweigende Verlängerung durch Fortsetzung des Gebrauchs gemäß § 545 BGB ist ausgeschlossen. Bei Kauf von Mietsachen endet der Mietvertrag – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – mit Zahlung des Kaufpreises, ohne das es einer gesonderten Kündigung bedarf. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Falls der Kunde Mietsachen nach Ablauf der Mietzeit nicht zurückgibt oder zur Rücknahme bereitstellt, hat der Kunde für jede angefangene vereinbarte Mieteinheit bis zur Rückgabe eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 20 % des für die angefangene Mieteinheit vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Eine Kündigung (Stornierung) des Vertrages durch den Kunden vor Mietbeginn bzw. Leistungserbringung durch LXD ist jederzeit möglich. In dem Fall ist LDL berechtigt, von dem Kunden Schadensersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu verlangen. Bei Vermietung beträgt der Schadensersatz 25 % des Mietpreises bzw. 25 % einer Monatsmiete bei unbestimmter Mietdauer. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedriger Höhe entstanden ist. LDL bleibt vorbehalten, im Einzelfall einen höheren Schaden nachzuweisen.
Übergabe und Rückgabe
1. Bei Übergabe ist der Kunde verpflichtet, die Ware auf Vollzähligkeit und erkennbare Mängel zu prüfen.
2. Mit Übergabe der Ware (Miet- oder Kaufsachen) geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Wertminderung und Verschlechterung auf den Kunden über. Bei Anlieferung durch LXD geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware von der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist. Der Kunde haftet auch, wenn die Beschädigung oder der Verlust durch Dritte verursacht wird. Etwaige Beschädigungen hat der Auftraggeber unverzüglich LXD anzuzeigen. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte auf Verlangen an LDL abzutreten.
3. Bei Mietsachen trägt LXD die Gefahr der gewöhnlichen Abnutzung. Der Kunde hat die Mietsachen pfleglich zu behandeln. Werbematerialien dürfen nur nach Absprache mit LXD auf den Mietsachen angebracht werden.
Mit Rückgabe an oder Abholung durch LXD geht die Gefahr wieder auf LXD über. Die Haftung des Kunden verlängert sich entsprechend, wenn sich die Rückgabe oder Abholung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert.
Mietsachen sind nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit vom Kunden vollständig und wie übernommen sowie gereinigt an LXD zurückzugeben oder zur Abholung bereitzuhalten. Sofern Mietsachen vom Kunden nicht gereinigt wurden, behält sich LXD vor, eine Reinigungspauschale in Höhe von 100,00 € zzgl. MwSt. zu erheben. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass Kosten überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedriger Höhe entstanden sind. LXD bleibt vorbehalten, im Einzelfall höhere Kosten nachzuweisen. Bei Abholung durch LXD müssen die Mietsachen vollständig transportfähig bereitstehen. Für die Vollständigkeit ist der Kunde verantwortlich. Er trägt die Kosten für zusätzliche Abholfahrten. Bei Rückgabe oder Abholung ist – soweit nicht anders schriftlich vereinbart – die Zählung und Prüfung auf Beschädigungen in den Geschäftsräumen von LXD durchzuführen. Maßgeblich sind in diesem Falle die Angaben der Mitarbeiter von LXD. Anfallende Zusatzkosten für die Zählung und Prüfung vor Ort trägt der Kunde.
4. Bei reparaturfähigen Beschädigungen von Mietsachen hat der Kunde unbeschadet weiterer Ersatzansprüche von LXD die Reparaturkosten zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat der Kunde den Preis für die Neuanschaffung zzgl. etwaiger Versand- und Transportkosten zu erstatten.
Urheber- und Nutzungsrecht
1. LXD behält sich an allen Leistungen das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung vor.
2. Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, behält sich LXD alle Nutzungs- und Urheberrechte an den gefertigten Unterlagen (u.a. Pläne, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Daten) vor. Der Auftraggeber ist ausschließlich berechtigt, die Leistungen von LXD nur für das im Vertrag vereinbarte Vorhaben zu verwenden. Weitergehende Nutzungsrechte des Auftraggebers müssen schriftlich vereinbart werden.
3. Die von diesem Vertrag nicht gedeckte Verwendung der Pläne bzw. der Nachbau bedarf der schriftlichen Genehmigung von LXD. Der Auftraggeber darf die Planung und Ausführung nicht ohne Zustimmung von LXD ändern.
4. LXD ist berechtigt, auch nach Beendigung des Auftrags das Bauwerk in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu betreten, um Aufnahmen zu fertigen und für eigene Werbezwecke zu nutzen, wenn dies nicht ausdrücklich verboten ist.
5. LXD steht das Recht zu, auf den Planungsunterlagen, am Bauwerk oder in der baulichen Anlage während der Bauzeit namentlich genannt zu werden. Der Auftraggeber ist zur Veröffentlichung des von LDL geplanten Werks nur unter Namensangabe des Auftragnehmers berechtigt. LXD ist berechtigt, einer Nutzung, Veröffentlichung oder sonstige Bekanntmachung des Werks unter Verwendung des Namens „LXD“ zu widersprechen und eine Unterlassung zu verlangen.
6. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass seine Angaben, Informationen, Daten nicht gegen Rechte Dritter (z.B. Urheberrecht, Warenzeichen, Namensrechte, Firmenrechte) verstoßen. LXD prüft diese Angaben des Auftraggebers nicht. Der Auftraggeber stellt LXD von etwaigen Ansprüchen Dritter frei. Eine Haftung von LDL wird – auch für mittelbare Schäden – ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt bei Mietsachen bleibt Eigentum von LXD. Im Übrigen bleibt verkaufte Ware bis zur vollständigen Bezahlung der Ware einschließlich Lieferkosten und etwaiger Verzugszinsen Eigentum von LXD. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln. Dem Kunden ist es untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Zustimmung von LXD Dritten zu überlassen. Standortwechsel und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, sind LXD unverzüglich mitzuteilen.
Kaution bei Mietung
LXD kann bei Vermietung eine Barkaution in Höhe von 50 % des Mietpreises bzw. einer Monatsmiete bei unbestimmter Mietdauer verlangen Die Kaution ist 10 Tage vor Übergabe bzw. Lieferung der Mietsachen fällig. Die Kaution ist von 1A Homestaging Berlin einen Monat nach Rückgabe bzw. Abholung der Mietsachen und vollständiger Vertragserfüllung durch den Kunden zu erstatten.
Rechte des Kunden bei Mängeln
1. Das Nichtgefallen der von LXD durchgeführten Dekorationsarbeiten ist subjektiv und stellt keinen Mangel dar. Bei Kaufsachen stellen geringe Abweichungen bezüglich Qualität, Farbe, Form ebenfalls keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich und dem Kunden zumutbar sind.
2. Offensichtliche Mängel sind LXD unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Übergabe schriftlich anzuzeigen.
3. Für Mängel haftet LXD wie folgt: Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verkauf von Neuware ab Übergabe bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB 24 Monate und bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne von § 12 BGB 12 Monate. Bei Verkauf von gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsfrist ab Übergabe bei Verträgen mit Verbrauchern 12 Monate. Bei Verkauf von gebrauchter Ware an Unternehmer ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
4. Unbeschadet der weiteren Rechte des Kunden leistet LXD zunächst nach Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen sind zulässig. Sofern sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder anderen Umständen etwas anderes ergibt, gilt die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Im Falle einer Mängelrüge hat der Kunde die entsprechende Ware mit einer möglichst genauen Fehlerbeschreibung und an LXD zu übermitteln bzw. zur Abholung bereitzuhalten. Bei dem Verdacht auf Transportschäden oder fehlende Ware, ist die Originalverpackung zum Zwecke der Begutachtung aufzubewahren.
5. Werden Waren mit offensichtlichem Transportschaden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte sofort bei dem Zusteller, und nehmen Sie bitte schnellstmöglich Kontakt zu uns auf.
Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte keinerlei Konsequenzen.
6. Jegliche Gewährleistung erlischt, wenn der Kunde Eingriffe und/oder Reparaturen an der gelieferten Ware ohne ausdrückliche und schriftliche Bestätigung durch LXD oder durch Personen vornehmen lässt, die nicht von LXD autorisiert wurden.
Stand: Mai 2018