AGB von Lux Design Living und Lux Design GmbH
Beide Firmen haben die selben AGBs und werden im Text unten als die Firma bezeichnet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand August 2023)
1. Grundsätzliches
Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.
2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
2.1. Auftragsannahme und Vertragsschluß
Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit unserer Bestätigung zustande.
2.2. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber unterstützt die Firma insbesondere bei: Übermittlung von Informationen, Herausgabe eines Grundrisses eines Architekten oder eines Bauzeichner, Mitteilung von eigenen Vorstellungen und Wünschen, eindeutige und zeitnahe Mitteilung von veränderten Voraussetzungen, Korrektur von Gesprächsprotokollen, die auch die Firma nach den Meetings angefertigt und dem Kunden zugeschickt werden. Der Kunde hat die Informationspflicht in schriftlicher Form, wenn Änderungen der Planung und der damit verbundenen Leistungen gewünscht sind. Die Firma hat diese Änderungen als angenommen schriftlich zu bestätigen und in ihre Protokolle einzuarbeiten. Ist dies nicht geschehen, so sind die Änderungen nicht abgesprochen worden bzw. hat die Firma die Änderungen verweigert. Diese werden nicht zur Ausführung kommen. Jeder Änderungswunsch ist mit einer zusätzlichen Gebühr bzw. einem Nachtragsauftrag der Firma gegenüber zu vergüten. Der Auftraggeber hat für die Information der Tragfähigkeit der Wände (tragende Wände) und den Zugang zu dem Bauobjekt zu sorgen, bzw. über den Zustand zu informieren und vor der Ausführung der Arbeiten dieses der Firma anzuzeigen.
Bei einer Ausführungsarbeit in einer bereits bestehenden Wohnung trägt der Kunde alleine das Risiko, dass bei Ausführung von Arbeiten unvorhergesehene Umstände in Erscheinung treten können, die die Änderung oder Abweichung von der Planung begründen. Diese Abweichung oder Änderung sind mit dem Kunden abzustimmen. Die daraus resultierenden zusätzlichen Nachträge werden dem Kunden dann in Rechnung gestellt.
Die Firma übernimmt keine Haftung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der vom Auftraggeber gelieferten Maße, Baupläne, Zeichnungen oder sonstigen Angaben. Die Firma haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Dritte die von der Firma ermittelten Maße oder sonstige Angaben verwendet.
2.3. Planung und Designentwurf
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, verpflichtet sich die Firma dazu, eine Planung zu erstellen. Weitere Entwürfe sowie abweichende Darstellungen oder mehrere Varianten sind nur geschuldet, wenn dies vertraglich vereinbart wurde und aus dem Angebot hervorgeht. Nachträgliche Änderungen der Planung sind, wenn sie nicht vertraglich vereinbart wurden, gesondert zu vergüten.
2.4. Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Können wir aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
2.5. Übergabe und Rückgabe
1. Bei Übergabe ist der Kunde verpflichtet, die Ware auf Vollzähligkeit und erkennbare Mängel zu prüfen. 2. Mit Übergabe der Ware (Miet- oder Kaufsachen) geht die Gefahr für Verlust, Beschädigung, Wertminderung und Verschlechterung auf den Kunden über. Bei Anlieferung durch die Firma geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware von der den Transport ausführenden Person übergeben worden ist. Der Kunde haftet auch, wenn die Beschädigung oder der Verlust durch Dritte verursacht wird. Etwaige Beschädigungen hat der Auftraggeber unverzüglich die Firma anzuzeigen. Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte auf Verlangen an die Firma abzutreten.
2.6. Mangelrüge
Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung in Textform rügen. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weiter- gehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt. Das Nichtgefallen der von der Firma durchgeführten Dekorationsarbeiten ist subjektiv und stellt keinen Mangel dar. Bei Kaufsachen stellen geringe Abweichungen bezüglich Qualität, Farbe, Form ebenfalls keinen Mangel dar, soweit sie handelsüblich und dem Kunden zumutbar sind.
2.7. Mangelverjährung
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr. Erbringen wir Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
2.8. Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Dieser Satz gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Kauf beweglicher Sachen und auch nicht bei einzig für den Kunden angefertigte Sonderanfertigungen oder konfigurierte Möbelstücke, die genau nach Kundenwunsch angefertigt werden müssen und erst nach Bestellung hergestellt worden sind. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass die Planungen der Firma auch nach Klärung aller Wünsche des Auftraggebers letztlich auf den Vorstellungen der Mitarbeiter der Firma und dessen ästhetisches Empfinden beruht. Da ästhetisches Empfinden einer objektiven Beurteilung nicht zugänglich ist, sind hinsichtlich der gestalterischen Leistung Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Entwurfsarbeiten sind – ungeachtet dessen, ob sie dem Auftraggeber gefallen – zu vergüten.
2.9. Aus- und Einbaukosten
Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
2.10. Anlieferung
Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug oder das Fahrzeug unserer Subunternehmer unmittelbar am Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von uns gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.
2.11. Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung eine Abschlagszahlung verlangen. Die Firma ist berechtigt, angemessene Vorschüsse, Abschlags- oder Teilzahlungen zu verlangen. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung von Vorschüssen, Abschlags- oder Teilzahlungen länger als sieben Tage in Verzug, so ist die Firma zur Zurückhaltung weiterer Leistungen berechtigt. Dies gilt auch in dem Fall, dass der Auftraggeber Insolvenz anmeldet oder in Vermögensverfall gerät. Bei Zahlungsverzug ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von zehn Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt der Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 649 BGB den Werkvertrag, so sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis können wir auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
5.1. Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die dauerhaftige Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten unsere Auftraggeber insbesondere beachten sollten:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten,
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen uns entstehen.
5.2. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind.
5.3. Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und einer Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand unseres Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
5.4. Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
6. Aufrechnung
Diese ist mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
7.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
7.4. Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
7.5. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen AGB Nebenrechten an uns ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
8. Eigentums– und Urheberrechte
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
9. Kündigung / vorzeitige Beendigung des Vertrages
1. Die Kündigung des Vertrages muss schriftlich erfolgen. 2. Bei einer freien Kündigung des Vertrages nach § 649 BGB steht die Firma das vereinbarte Honorar für die beauftragten Leistungen zu. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen einspart.
10. Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
11. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.